Voraussetzungen zur Notifizierung als Untersuchungsstelle

Die zuständige Behörde in NRW für die Notifizierung nach §18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und §17 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist das LANUK NRW. Die Anforderungen an Untersuchungsstellen für die physikalisch-chemische und chemische Analyse sowie für die Probenahme sind in der BBodSchV 2021 festgelegt. Die Zulassung (Notifizierung) wird in NRW durch die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV) unter Berücksichtigung des Fachmoduls Boden/Altlasten 2023 geregelt.

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW)

Die Zulassung wird für Stellen mit Geschäftssitz in NRW sowie ggf. für Stellen mit Geschäftssitz in einem Land, das keine Notifizierung anbietet, durchgeführt und gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt.

Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dieser Kompetenznachweis ist von Laboren gemäß § 24 BBodSchV durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 nachzuweisen. Untersuchungsstellen, die gemäß § 19 BBodSchV Proben nehmen, können ihre Kompetenz darüber hinaus durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17020 oder – bei einem Geschäftssitz in NRW – durch eine Begutachtung durch das LANUK nachweisen. Daneben sind die Anforderungen des Fachmoduls Boden/Altlasten zu berücksichtigen.

Bitte wenden Sie sich in letzterem Fall vor Antragstellung an die angegebenen Ansprechpartner, da hierfür weitergehende Antragsunterlagen erforderlich sind.

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag der Untersuchungsstelle für die jeweils beantragten Untersuchungsbereiche. Formulare hierzu finden Sie unten auf dieser Seite. Die Kosten sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. Sie richten sich gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach dem Bearbeitungsaufwand.

Untersuchungsbereiche / Teilbereiche

Eine Notifizierung kann für einen oder mehrere der folgenden Teilbereiche erteilt werden:

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

          Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

          Teilbereich 1.2: Laboranalytik Feststoffe – anorganische Parameter

          Teilbereich 1.3: Laboranalytik Feststoffe – organische Parameter

          Teilbereich 1.4: Laboranalytik Feststoffe – PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB

Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

          Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

          Teilbereich 2.2: Laboranalytik – anorganische Parameter

          Teilbereich 2.3: Laboranalytik – organische Parameter

Untersuchungsbereich 3: Bodenluft und Deponiegas

          Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchung

          Teilbereich 3.2: Laboranalytik

Antrag auf Notifizierung

Sämtliche erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUK zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren kann elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermittelt werden.

Antrag auf Notifizierung

Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach § 18 Bundes-Bodenschutz Gesetz und § 17 Landesbodenschutz Gesetz

 

Gebühren

Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.

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