Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständige Behörde (in NRW ist das die jeweilige Bezirksregierung) kann den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a BImSchG durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen sind.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) die zuständige Behörde.
Möchten Sie sich zur/zum Sachverständigen nach § 29b BImSchG bekannt geben lassen, senden Sie die dafür notwendigen Unterlagen bevorzugt als Word- bzw. pdf-Datei an:
29a-sachverstaendige(at)lanuk.nrw.de
oder postalisch an das
Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen
Fachbereich 74
40208 Düsseldorf
Ein Bekanntgabeantrag muss folgende Nachweise enthalten:
Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung), festgelegt worden.
Bekanntgabeverordnung 41. BImSchV
Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird von mindestens zwei Mitarbeitenden des LANUK eine Prüfung durchgeführt. Diese umfasst:
Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet.
Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG zur/zum Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen.
Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar im Sinne der Tarifstelle 4.6.3.19.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 08. August 2023 (GV. NRW. S. 2011), in der jeweils gültigen Fassung.
Die Tarifstelle 4.6.3.19.6 sieht eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor.
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